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Gerhard Otto UG, Singen
DGUV-V3 und V4-Prüfungen
Prüfung elektrischer Betriebsmittel
Die Prüfung eines elektrischen Betriebsmittels lässt sich
in die Bereiche
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Sichtprüfung,
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messtechnische Überprüfung,
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Bewertung der Messergebnisse,
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Funktionsprüfung und
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Dokumentation
gliedern.
Elektrische Betriebsmittel müssen regelmäßig geprüft
werden, damit man mit ihnen sicher arbeiten kann. Der
Begriff Betriebsmittel schließt Arbeitsmittel nach BetrSichV ein.
Grundsätzlich ergibt sich die Verpflichtung zur Prüfung von Arbeitsmitteln aus der Betriebssicherheitsverordnung § 14 und der DGUV Vorschrift 3 § 5. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (BetrSichV § 3) sollen die zu prüfenden Arbeitsmittel und die Prüffristen für diese Arbeitsmittel unter Berücksichtigung der Einsatzbedingungen vom Arbeitgeber in Einvernehmen mit der Befähigten Person (BetrSichV § 14 [2]) festgelegt werden.
Die Prüffristen sind so zu bemessen, dass Mängel, die während der Benutzung entstehen können, rechtzeitig festgestellt werden. Dabei ist der sichere Zustand des Arbeitsmittels vor der ersten Inbetriebnahme und nach Änderungen oder Instandsetzungen sowie in regelmäßigen Abständen durch eine befähigte Person zu prüfen.
Hilfestellungen zur Festlegung der Prüffristen können zum einen den Bedienungsanleitungen der Hersteller entnommen werden, zum anderen geben die DGUV Vorschrift 3 § 5 und die Technische Regel zur Betriebssicherheitsverordnung, TRBS 1201, „Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“, die bewährten Prüffristen wieder. Die in der Unfallverhütungsvorschrift angegebenen Prüffristen für die Prüfung von ortsveränderlichen und ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln sowie Schutz- und Hilfsmitteln (Tabelle 1 A, 1 B und 1 C) sind Orientierungswerte, die die Elektrofachkraft unter Berücksichtigung der Einsatzbedingungen, der Erfahrungswerte und der gesetzlichen Rahmenbedingungen abweichend einschätzen kann.
(Quelle: BG ETEM)
